Verwaltungsrecht
Nur Definitionen zu Stichpunkten
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loerlew34359
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| Term/Front | Definition/Back |
|---|---|
| 1 Legitimer Zweck | Mit der Maßnahme wird ein rechtmäßiger Zweck erfolgr |
| 2 Geeignetheit | Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie den angestrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest begünstigt |
| 3 Erforderlichkeit | Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein mildered Mittel gibt, welches die Zielerreichung in gleichen Maße begünstigt |
| 4 Angemessenheit | Die Maßnahme ist angemessen, wenn diese nicht zu Nachteilen führt, die erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen |
| 5 Maßnahme | Jedes zweckgerichtete Handeln mit Entscheidungscharakter |
| 6 Hoheitlich | Die Maßnahme ist hoheitlich, wenn eine Über-unterordnung zwischen der Behörde und dem Bürger vorliegt |
| 7 Behörde | 1 II HVwVfG: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt |
| 8 Auf dem Gebiet des ÖR | Modifizierte Subjektstheorie (ermächtigt jediglich Hoheitsträger, Norm anzuwenden) |
| 9 Regelung | Maßnahme ist auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet |
| 10 Einzelfall | Die Regelung ist auf eine individuelle Situation bezogen und gilt für eine Person/einen konkret bestimmbaren Personenkreis. Darf nicht abstrakt-generell sein |
| 11 Außenwirkung | Rechtsfolge tritt unmittelbar außerhalb der Verwaltung ein |
| 12 Ermessensnichtgebrauch | 40 HVwVfG. Liegt vor, wenn die Behörde nicht erkennt, dass sie Ermessen hat und dieses infolgedessen nicht ausübt |
| 13 Ermessensfehlgebrauch | 40 HVwVfG. Liegt vor, wenn die Behörde sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezieht |
| 14 Ermessensüberschreitung | 40 HVwVfG. Liegt vor, wenn die Behörde die Grenzen des eingeräumten nicht einhält. Inklusive Verhältnismäßigkeit |
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